Allgemeine Geschäftsbedingungen


Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge sowie Leistungen unserer Kfz-Werkstatt (im folgenden: Kaufgegenstand). Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklären.

I. Kaufvertrag / Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Käufer ist an die Bestellung 7 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
  2. Angaben der Leistungen (z.B. Geschwindigkeiten), Betriebskosten, Öl- und Kraftstoffverbrauch, Maße und Gewichte des Kaufgegenstandes sind als annähernd zu betrachten; sie sind keine garantierten Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
  4. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

II. Preise

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis) ab Standort Kaufgegenstand. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB (Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Umsatzsteuersatz zugrunde.
  2. Vereinbarte Nebenleistungen und vom Verkäufer vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung

  1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 
  3. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit 2 aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VI. Ziffer 2 nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen.
  4. Verzugszinsen werden
    a) mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinn des § 13 BGB handelt;
    b) mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
    Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  5. Aufrechnungen von Seiten des Käufers sind nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts des Käufers gegenüber Forderungen von unserer Seite ist ausgeschlossen. Diese Einschränkungen gelten nur, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Ferner gilt diese Einschränkung nicht, sofern Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

IV. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträglich schriftliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 8 Tage – bei Nutzfahrzeugen 4 Wochen – nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Schadens wegen Pflichtverletzung aber nur verlangen, wenn er dem Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
  3. Die Haftung wegen Verzuges gemäß Ziffer 2. und 3. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kaufgegenstand während des Verzuges zufällig untergeht.
  4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1. und 3. genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Der Käufer kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Verzögert sich die Lieferung aus diesen Gründen um mehr als vier Wochen, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich der von der Verzögerung betroffenen Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. 

V. Abnahme

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
  2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 Kilometer zu halten.
  3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig in Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
  4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist. 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
    a) für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt;
    b) für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt; darüber hinaus bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für sämtliche Forderungen, die dem Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer zustehen, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherung besteht.
  2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer zum Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug gemäß Abschnitt III. Ziffer 3. befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 498 BGB.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
  5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
  6. Soweit bei Vertragsabschluß vereinbart, hat der Käufer unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Kommt der Käufer trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind – soweit nicht anders vereinbart ist, in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Verzichtet bei schweren Schäden der Verkäufer auf eine Instandsetzung , so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie vom Verkäufer verauslagte Kosten verwendet. 

VII. Gewährleistung

  1. Soweit ein Zustandsbericht beigefügt ist, stellen die darin gemachten Angaben eine dem Alter und der Fahrleitung des Kaufgegenstandes entsprechende Beschreibung seines Zustandes dar. Auch bei positiver Beurteilung muss der Käufer mit einer dem Alter und der Fahrleistung entsprechenden Abnutzung und Beeinträchtigung der Funktion des Kaufgegenstandes rechnen. Die Angabe im Zustandsbericht sind keine Garantien. Der Verkäufer übernimmt deshalb im Rahmen der Gewährleistung über die nachstehenden Verpflichtungen hinaus keine weitere Haftung. Weicht der Zustand des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Übergabe von den Angaben im Zustandsbericht ab, kann der Käufer die Herstellung des angegebenen Zustandes (Nacherfüllung) ohne Berechnung der hierfür notwendigen Lohn- , Material- und Frachtkosten verlangen.
  2. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir sowohl bei Verkaufsgeschäften als auch Reparaturaufträgen durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung entsprechen. Ist der Käufer
    a) Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so verbleibt dem Käufer das Wahlrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen,
    b) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und weist das Fahrzeug einen Sachmangel auf, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, kann der zur Nacherfüllung berechtigte und verpflichtete Verkäufer nach seiner Wahl entweder den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Neufahrzeug liefern. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

    Die Pflicht des Verkäufers, Nacherfüllungsansprüche des Käufers zu erfüllen, besteht ausschließlich am Ort der Niederlassung oder des Betriebs des Verkäufers. Dies gilt entsprechend, wenn das Gebrauchtfahrzeug auf Wunsch oder im Auftrag des Käufers vom Verkäufer an einen anderen Ort der Niederlassung oder des Betriebes des Verkäufers an den Käufer übergeben wurde. Wird das Gebrauchtfahrzeug wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer entweder an den Verkäufer oder an den dem Ort des betriebsunfähigen Gebrauchtfahrzeugs nächstgelegenen, vom Hersteller/ Importeur für die Betreuung des Gebrauchtfahrzeugs anerkannten dienstbereiten Betrieb wenden; im letzteren fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten und dem Verkäufer die Möglichkeit einzuräumen, das betriebsunfähige Gebrauchtfahrzeug in seine Niederlassung bzw. seinen Betrieb zu verbringen.
  3. Soweit vorstehende Haftungsbeschränkungen die Rechte eines Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf einschränken, gelten diese Beschränkungen für den Verbrauchsgüterkauf nicht.
  4. Unsere Haftung für Sachmängel
    a) beträgt ein Jahr ab Auslieferung bzw. Abnahme, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt;
    b) ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt.
  5. Weitergehende Ansprüche des Käufers als die vorstehend genannten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. 

VIII. Schiedsgutachterverfahren (gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t)

  1. Soweit der Verkäufer des Gebrauchtwagen Vertrauenssiegel des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes e.V. (ZDK) führt, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständigen Schiedsstelle für den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten seit der Übergabe des Kaufgegenstandes, erfolgen.
  2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, sobald der Rechtsweg beschritten ist

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragsauslegung

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
  4. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die , soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin), so soll ein rechtlich zulässiges Maß an die Stelle treten. Die Vertragsschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine notwendige Änderung festzulegen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen gem. BGB und, wenn es sich nicht um Rechtsgeschäfts mit Verbrauchern handelt, das HGB.

XI. Datenspeicherung

  1. Ihre Daten werden zum Zweck der rationellen Fakturierung in der EDV des Verkäufers gespeichert. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich des Verkäufers.

Händler-Login

Standorte

AVG Standorte Hüllhorst Berlin Oberbayern Vertriebsbüro